Norm
StPO §56Rechtssatz
Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instanz das Verfahren gegen einen Beteiligten gemäß § 57 StPO abgesondert geführt wurde, sodaß zwei erstinstanzliche Urteile ergingen und daher die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen getrennt dem OGH vorgelegt wurden (Weiterführung der zu 9 Os 25, 29/76 und 12 Os 201/69 = EvBl 1970/142 entwickelten Grundsätzen.Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des Paragraph 56, StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instanz das Verfahren gegen einen Beteiligten gemäß Paragraph 57, StPO abgesondert geführt wurde, sodaß zwei erstinstanzliche Urteile ergingen und daher die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen getrennt dem OGH vorgelegt wurden (Weiterführung der zu 9 Os 25, 29/76 und 12 Os 201/69 = EvBl 1970/142 entwickelten Grundsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015