RS OGH 1978/3/17 1Ob537/78, 3Ob53/92 (3Ob54/92), 3Ob50/92, 3Ob134/11v, 3Ob192/12z, 3Ob203/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1978
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Norm

ABGB §1435
EO §21
EO §36 Abs1 Ab
EO §36 Abs1 D
ZPO §204 F4

Rechtssatz

Behauptet der Verpflichtete, dass er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hatte als dies der Formulierung des zwischen ihnen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs entspricht, so steht ihm nach Einleitung der Exekution bis zu deren Beendigung die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 537/78
    Veröff: JBl 1979,267
  • 3 Ob 53/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 53/92
    Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Klagsgrundes nach § 36 Abs 1 Z 3 EO bei über die Parteienabsicht hinausgehender Exekutionsführung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen. (T1)
  • 3 Ob 50/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien die in der Vergleichsurkunde festgehaltenen Willenserklärungen im wechselseitigem Einverständnis zumindest teilweise bloß zum Schein abgegeben haben und somit ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB vorliegt. (T2)
  • 3 Ob 134/11v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
    Auch; Beisatz: Dann, wenn die Exekutionsbewilligung mit der Absicht der Parteien beim Abschluss des den Exekutionstitel bildenden Vergleichs nicht übereinstimmt und der Schuldner die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehen des Exekutionstitels erbracht hat, steht dem Verpflichteten ? neben der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 3 ? die Einwendung gemäß § 35 Abs 1 EO offen, dass der Ausspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen ist. (T3)
  • 3 Ob 192/12z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 192/12z
    Auch
  • 3 Ob 203/13v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 203/13v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vollstreckbarer Notariatsakt über Scheingeschäft. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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