RS OGH 2019/4/25 2Ob21/78; 8Ob78/86; 3Ob543/90; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 7Ob210/13b; 10Ob42/14w; 3Ob2

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Rechtssatz

Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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