Norm
ASVG §58 Abs3Rechtssatz
Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist zur "rechtlichen Geltendmachung" (§ 58 Abs 5 ASVG) der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung berechtigt. Dasselbe hat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzuhebende Beiträge und Umlagen zu gelten (§ 62 AlVG 1958, § AKG, § 5 des BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 idgF, § 12 des BG über die Wohnungsbeihilfen BGBl 1951/229 idgF).Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist zur "rechtlichen Geltendmachung" (Paragraph 58, Absatz 5, ASVG) der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung berechtigt. Dasselbe hat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzuhebende Beiträge und Umlagen zu gelten (Paragraph 62, AlVG 1958, Paragraph AKG, Paragraph 5, des BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 idgF, Paragraph 12, des BG über die Wohnungsbeihilfen BGBl 1951/229 idgF).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083920Im RIS seit
30.03.1978Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023