RS OGH 1978/4/4 4Ob313/78, 4Ob392/82, 4Ob377/86, 4Ob40/88, 4Ob1094/94, 4Ob134/01m, 4Ob217/03w, 4Ob13

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Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann; ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) genügt aber nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 313/78
    Veröff: ÖBl 1979,23
  • 4 Ob 392/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 392/82
    nur: Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. (T1)
    Beisatz: Keine Haftung nach § 18 UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört. (T2)
  • 4 Ob 377/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 377/86
    nur T1; Beisatz: Die Handlungsweise muss dem Unternehmen zugute kommen. (T3)
    Veröff: WBl 1987,98
  • 4 Ob 40/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 40/88
    Auch; Beisatz: Egger-Bier (T4)
    Veröff: SZ 61/168
  • 4 Ob 1094/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1094/94
    nur T1
  • 4 Ob 134/01m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 134/01m
    Auch; Beisatz: Auch das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, sofern nur der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T5)
    Veröff: SZ 74/151
  • 4 Ob 217/03w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 217/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/7
  • 4 Ob 131/05a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 131/05a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Unternehmensinhaber hat für den in seinem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. (T6)
    Veröff: SZ 2005/100
  • 4 Ob 242/06a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 242/06a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T7)
  • 4 Ob 121/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 121/07h
    nur T1
  • 4 Ob 187/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
    Vgl
  • 4 Ob 153/08s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 153/08s
    Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T8)
  • 4 Ob 47/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 47/09d
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T9)
  • 17 Ob 9/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 9/09m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/124
  • 4 Ob 15/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 15/10z
    Vgl; Beis wie T5
  • 17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T10)
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T11) Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 85/15a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 85/15a
    Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T12); Veröff: SZ 2015/99
  • 4 Ob 216/18w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 216/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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