RS OGH 2018/5/29 1Ob26/77; 7Ob693/86; 1Ob44/92; 1Ob32/93 (1Ob33/93); 1Ob2344/96d; 1Ob83/99h; 1Ob89/0

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Veröffentlicht am 05.04.1978
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Rechtssatz

Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.Artikel 94, B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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