RS OGH 1978/4/6 6Ob507/78, 6Ob547/80, 6Ob530/84, 2Ob617/87, 1Ob27/01d, 1Ob293/01x

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Norm

ABGB §1375 B
HGB §355

Rechtssatz

Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses kann durch die Übersendung und unbeanstandete Annahme der Rechnungsabschlüsse bzw Auszüge über Verrechnungsperioden schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustandekommen, während dies bei der Übersendung und unbeanstandeten Annahme von Tagesauszügen, auch wenn diese als Kontoauszüge bezeichnet werden, nicht zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 507/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 507/78
    Veröff: EvBl 1979/45 S 131
  • 6 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
  • 6 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 530/84
    nur: Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses kann durch die Übersendung und unbeanstandete Annahme der Rechnungsabschlüsse bzw Auszüge über Verrechnungsperioden schlüssig ein Feststellungsvertrag mit der Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses zustandekommen. (T1) Veröff: NZ 1986,15 = SZ 57/66
  • 2 Ob 617/87
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 617/87
    nur T1
  • 1 Ob 27/01d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 27/01d
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T2); Veröff: SZ 74/80
  • 1 Ob 293/01x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
    Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032395

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0060OB00507_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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