Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die Vereinbarung, daß das Zustandekommen einer Kreditfinanzierung Bedingung für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages sei, muß ausdrücklich oder konkludent zustandegekommen sein; als Geschäftsgrundlage, d.h. als solche Selbstverständlichkeit, daß sie auch ohne Vereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden müßte kann sie hingegen in aller Regel nicht gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014359Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00581_7800000_001