RS OGH 1978/4/18 5Ob700/77, 1Ob42/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

ABGB §432
ABGB §1054
ABGB §1061
ZPO §226 II B9

Rechtssatz

Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( § 1047 ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 700/77
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 700/77
  • 1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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