RS OGH 2009/12/15 7Ob566/78, 7Ob779/78, 1Ob37/82, 7Ob545/83, 6Ob625/84, 3Ob507/96, 5Ob171/09x

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Veröffentlicht am 20.04.1978
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Rechtssatz

Der Normzweck ist stets in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: erstens muss die Norm gerade den Schutz des geschädigten Gutes bezwecken, zweitens muss auch die Art des Schadens vom Normzweck erfasst sein. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, kommt es stets darauf an, aus welchen Gründen die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde, welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfasst werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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