Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Der Normzweck ist stets in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: erstens muss die Norm gerade den Schutz des geschädigten Gutes bezwecken, zweitens muss auch die Art des Schadens vom Normzweck erfasst sein. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, kommt es stets darauf an, aus welchen Gründen die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde, welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfasst werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013