RS OGH 1978/5/9 3Ob579/78, 2Ob84/20x

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Veröffentlicht am 09.05.1978
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Norm

ABGB §588 idF ErbRÄG 2015
ABGB §594

Rechtssatz

In Anbetracht des Grundes der relativen Unfähigkeit zur Zeugenschaft kann es keinen Unterschied machen, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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