RS OGH 2021/6/23 5Ob569/78, 1Ob712/86, 1Ob502/88, 1Ob302/97m, 1Ob93/00h, 7Ob142/02m, 10Ob85/11i, 6Ob

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Veröffentlicht am 09.05.1978
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Rechtssatz

Der Fruchtnießer darf keine Veränderung vornehmen, welche das Wesen der dienstbaren Sache umgestalten. Er darf insbesondere ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart liegender Gründe nicht verändern und muss auf Verlangen des Eigentümers in einem solchen Fall den früheren Zustand wiederherstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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