Norm
EKHG §15Rechtssatz
Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach § 155 Abs 1 VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln.Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019