Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Ein und dasselbe Beschwerdevorbringen kann nicht zugleich als Begründungsmangel und als Feststellungsmangel, somit als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe (Z 5 und Z 9 des § 281 Abs 1 StPO) beurteilt werden.Ein und dasselbe Beschwerdevorbringen kann nicht zugleich als Begründungsmangel und als Feststellungsmangel, somit als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 und Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099597Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0100OS00091_7700000_013