Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 155 Abs 1 und 156 Abs3 VersVG enthalten keinerlei Rangordnung der einzelnen Forderungen untereinander. Demnach kann aus ihnen nur eine Gleichbehandlung der Forderungen abgeleitet werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 155, Absatz eins und 156 Abs3 VersVG enthalten keinerlei Rangordnung der einzelnen Forderungen untereinander. Demnach kann aus ihnen nur eine Gleichbehandlung der Forderungen abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080735Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00025_7800000_011