RS OGH 1978/5/11 7Ob25/78, 7Ob13/83, 2Ob84/04y, 7Ob56/06w, 2Ob227/11p

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

EKHG §15 Abs2
VersVG §155 Abs1

Rechtssatz

"Rente" ist eine periodische Leistung, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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