RS OGH 2012/3/8 7Ob25/78, 7Ob71/78, 7Ob65/80, 2Ob227/11p

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Rechtssatz

Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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