Rechtssatz
Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012