Norm
StGB §302Rechtssatz
Befugnis im Sinne § 302 StGB bedeutet nicht mehr als Erlaubnis: auch Beamte mit genau determinierten Agenden sind zu deren Erledigung "befugt".Befugnis im Sinne Paragraph 302, StGB bedeutet nicht mehr als Erlaubnis: auch Beamte mit genau determinierten Agenden sind zu deren Erledigung "befugt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096536Dokumentnummer
JJR_19780518_OGH0002_0100OS00117_7700000_006