Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wenn der Vertreter es bei den Vertragsverhandlungen unterläßt, auf eigene Rechte hinzuweisen, die der Verwirklichung der dem Vertragspartner einzuräumenden Rechte entgegenstehen können und er schuldhaft handelt, kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution die Zurückversetzung in den (hypothetischen) Zustand, wie er im Schädigungszeitpunkt bestanden hätte, begehren (hier Einverleibung einer Höchstbetragshypothek).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019651Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00617_7800000_002