Norm
ABGB §21Rechtssatz
Bei nicht entmündigten Geisteskranken und Geistesschwachen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und die von ihnen gesetzten Prozeßhandlungen zu erkennen vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009085Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00613_7600000_002