Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sonja G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Martin Kloser, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Josef S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 97.090,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1997, GZ 15 Ra 67/97h-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.August 1996, GZ 35 Cga 60/95k-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Klägerin habe im Laufe ihres Gespräches mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 12.4.1995 von sich aus die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen, weshalb ihr keine Abfertigung gebühre, sie habe sich nicht in einem Zustand der verminderten (oder aufgehobenen) Geschäftsfähigkeit befunden und sei auch nicht vom Geschäftsführer durch den Vorschlag der Arbeitnehmerkündigung "überrumpelt" worden bzw habe dieser auf sie keinen Druck ausgeübt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Klägerin habe im Laufe ihres Gespräches mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 12.4.1995 von sich aus die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen, weshalb ihr keine Abfertigung gebühre, sie habe sich nicht in einem Zustand der verminderten (oder aufgehobenen) Geschäftsfähigkeit befunden und sei auch nicht vom Geschäftsführer durch den Vorschlag der Arbeitnehmerkündigung "überrumpelt" worden bzw habe dieser auf sie keinen Druck ausgeübt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Soweit die Geschäftsfähigkeit der Klägerin am 12.4.1995 erneut in Zweifel gezogen wird, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie-Neurologie (sowie auch Psychotherapie) haben die Vorinstanzen festgestellt, daß sich die Klägerin in einem "neurasthenisch-depressiven Erschöpfungszustand in einer verlängerten depressiven Reaktion" befand, sie war aber - wenn auch eingeschränkt - diskretions- und dispostionsfähig. Das von ihr eingenommene Psychopharmakon (Tranquillizer) wirkt lediglich als mildes, spannungslösendes Beruhigungsmittel.
Eine Verminderung der Geschäftsfähigkeit in einem solchen Ausmaß, daß dadurch die Geschäftsfähigkeit beseitigt wäre (vgl 8 ObA 223/95 = RdW 1996, 126) liegt nicht vor, zumal dem Gespräch am 12.4.1995 schon mehrere persönliche und fernmündliche Gespräche vorausgegangen waren, wodurch die Klägerin umsoweniger "überrumpelt" werden konnte.Eine Verminderung der Geschäftsfähigkeit in einem solchen Ausmaß, daß dadurch die Geschäftsfähigkeit beseitigt wäre vergleiche 8 ObA 223/95 = RdW 1996, 126) liegt nicht vor, zumal dem Gespräch am 12.4.1995 schon mehrere persönliche und fernmündliche Gespräche vorausgegangen waren, wodurch die Klägerin umsoweniger "überrumpelt" werden konnte.
Das Schlagwort vom "wirtschaftlichen Druck", der zur Sittenwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit (§ 40 AngG) von Rechtsgeschäften, insbesondere von Verzichten führen konnte, ist verkürzt und mißverständlich (vgl zur Zulässigkeit von Verschlechterungsvereinbarungen Arb 10.303; Arb 10.477); es muß nämlich das Element der Rechtswidrigkeit hinzutreten (vgl Arb 9774: Verzicht auf ex-contractu Angestellteneigenschaft). Den Arbeitgeber trifft nicht ein aus der Fürsorgepflicht sich ergebender Kontrahierungszwang zur einvernehmlichen Auflösung oder zur Zahlung einer Abfertigung im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, der bei der Auflösung auch nicht auf das Vorhandensein eines Austrittsgrundes hingewiesen hat.Das Schlagwort vom "wirtschaftlichen Druck", der zur Sittenwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit (Paragraph 40, AngG) von Rechtsgeschäften, insbesondere von Verzichten führen konnte, ist verkürzt und mißverständlich vergleiche zur Zulässigkeit von Verschlechterungsvereinbarungen Arb 10.303; Arb 10.477); es muß nämlich das Element der Rechtswidrigkeit hinzutreten vergleiche Arb 9774: Verzicht auf ex-contractu Angestellteneigenschaft). Den Arbeitgeber trifft nicht ein aus der Fürsorgepflicht sich ergebender Kontrahierungszwang zur einvernehmlichen Auflösung oder zur Zahlung einer Abfertigung im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, der bei der Auflösung auch nicht auf das Vorhandensein eines Austrittsgrundes hingewiesen hat.
Die von der Klägerin erwähnten "Sticheleien" im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit im Betriebsrat bzw die gelegentliche Kritik an der
Klägerin sind weit von dem auch als Terror am Arbeitsplatz
bezeichneten "Mobbing" entfernt (Grunewald, Mobbing-Arbeitsrechtliche
Aspekte eines neuen Phänomens, NZA 1993, 1071; Kraus, Mobbing - Die
Zeitbombe am Arbeitsplatz2; Dieball, Mobbing und Arbeitsrecht,
Betriebsberater 1996, 483, ua). Es ist dies ein vielfach plaktativ
gebrauchtes neues Wort für ein schon früher bekanntes
arbeitsrechtliches Phänomen, das in der Sache im Zusammenhang mit dem
Austrittsgrund aus drohender Gesundheitsgefährdung nach § 26 Z 2 AngG
schon wiederholt angesprochen worden ist (vgl 9 ObA 192/90; 9 ObA
71/89 = infas 1990 A 10: Erschöpfungsdepression mit psychosomatischen
Auswirkungen; 9 ObA 94/95 = RdW 1996, 131).
Auf die Grenzen des arbeitsrechtlichen Schutzprinzipes im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer hat schon das Berufungsgericht hingewiesen (die zitierte Entscheidung 8 Ob 2134/96y ist inzwischen veröffentlicht: RdW 1996, 600).
Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei (GmbH statt GmbH & Co KG) in der Revision ist ein offensichtliches Versehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E47463 08B02857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00285.97P.0918.000Dokumentnummer
JJT_19970918_OGH0002_008OBA00285_97P0000_000