RS OGH 1978/6/20 3Ob68/78, 1Ob216/97i, 7Ob186/01f, 6Ob130/04t, 6Ob222/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1978
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Norm

ABGB §1370
ABGB §1393 A
EO §296

Rechtssatz

Pfandscheine sind Legitimationspapiere, Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. Sie teilen mit ersteren, dass der Schuldner sich durch die Leistung an dem Wertpapierinhaber befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit letzteren haben sie gemeinsam, dass der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie beim Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu verweigern berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/78
    Entscheidungstext OGH 20.06.1978 3 Ob 68/78
    SZ 51/94
  • 1 Ob 216/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
    nur: Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. Sie teilen mit ersteren, dass der Schuldner sich durch die Leistung an dem Wertpapierinhaber befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit letzteren haben sie gemeinsam, dass der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie beim Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu verweigern berechtigt ist. (T1) Veröff: SZ 71/6
  • 7 Ob 186/01f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
    nur T1; Veröff: SZ 74/182
  • 6 Ob 130/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 130/04t
    nur: Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapieren ein. (T2)
  • 6 Ob 222/07a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 222/07a
    Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T3); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Abs 1 EO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003891

Dokumentnummer

JJR_19780620_OGH0002_0030OB00068_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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