Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft muß vertragliche Sonderrechte des Mieters, soferne sie nicht bloß die Bestanddauer oder die Kündigungsfrist betreffen, gegen sich gelten lassen, wie etwa das Recht zur Untervermietung (vgl MietSlg 21239), oder zur Weitergabe des Bestandgegenstandes an nicht eintrittsberechtigte Personen (vgl MietSlg 21238) oder Abmachungen über eine eingeschränkte Benützung des Bestandgegenstandes, auch wenn darin zugleich ein Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit nach § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021189Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00620_7800000_002