RS OGH 1984/11/27 11Os56/78, 10Os182/84

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Veröffentlicht am 27.06.1978
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Rechtssatz

Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB.Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (Paragraph 74, Ziffer eins, StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (Paragraph 74, Ziffer 2, StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraphen 15, 209, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0090160">11 Os 56/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 11 Os 56/78
    Veröff: EvBl 1979/38 S 100 = JBl 1979,100 (mit Anmerkung von Burgstaller)
  • 10 Os 182/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 10 Os 182/84
    Vgl; Beisatz: Versuchte Täuschung, wenn sich das Opfer zur Gestaltung eines Geschlechtsverkehrs nicht - wie vom Täter angenommen - auf Grund der vorgetäuschten Zusage einer Gegenleistung, sondern aus Angst bereitfand, der Täter aber dessen Widerstand nicht erkannte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090160

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0110OS00056_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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