Norm
StGB §15 DRechtssatz
Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB.Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (Paragraph 74, Ziffer eins, StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (Paragraph 74, Ziffer 2, StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraphen 15, 209, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090160Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00056_7800000_001