Norm
StGB §33Rechtssatz
Wendet der Täter bei Begehung des Beischlafes mit Unmündigen eines der Mittel des § 202 StGB an, so ist dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten.Wendet der Täter bei Begehung des Beischlafes mit Unmündigen eines der Mittel des Paragraph 202, StGB an, so ist dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091178Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00078_7800000_001