RS OGH 2025/2/25 12Os84/78; 12Os3/79; 9Os71/85; 14Os146/06m; 14Os112/21h; 13Os27/22b; 13Os79/22z; 14

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Rechtssatz

§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.Paragraph 87, StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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