Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Die erste in § 212 Abs 1 StGB angeführte Begehungsform setzt ein Verleiten im Sinne einer durch Einwirken auf den Willen des Opfers bewirkten Bestimmung desselben, sich dem Täter willfähig zu erweisen und freiwillig die unzüchtigen Handlungen zu verüben oder zu dulden, nicht voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095283Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00078_7800000_004