RS OGH 2011/2/17 12Os100/78 (12Os101/78), 13Os142/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1978
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Norm

StGB §50 Abs1
StGB §51
StPO §292
  1. StGB § 50 heute
  2. StGB § 50 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 50 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StGB § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 50 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  6. StGB § 50 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 50 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Weisung (hier: zur Schadensgutmachung) im Rahmen des (Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum bietenden) § 292 StPO ist ausschließlich vom Wortlaut der §§ 50 Abs 1 und 51 StGB und der daraus hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB) auszugehen. Die zitierten Bestimmungen des StGB verlangen nicht zwingend die Auflage einer "ziffernmäßig bestimmten oder doch bestimmbaren Zahlungsverpflichtung". Die §§ 50 ff StGB lassen nämlich dem Richter bei Erteilung von Weisungen (im Interesse einer Fallgerechtigkeit) einen sehr breiten (Ermessensspielraum) Spielraum.Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Weisung (hier: zur Schadensgutmachung) im Rahmen des (Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum bietenden) Paragraph 292, StPO ist ausschließlich vom Wortlaut der Paragraphen 50, Absatz eins und 51 StGB und der daraus hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB) auszugehen. Die zitierten Bestimmungen des StGB verlangen nicht zwingend die Auflage einer "ziffernmäßig bestimmten oder doch bestimmbaren Zahlungsverpflichtung". Die Paragraphen 50, ff StGB lassen nämlich dem Richter bei Erteilung von Weisungen (im Interesse einer Fallgerechtigkeit) einen sehr breiten (Ermessensspielraum) Spielraum.

Entscheidungstexte

  • RS0092219">12 Os 100/78
    Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 100/78
    Veröff: EvBl 1979/89 S 275
  • RS0092219">13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Für die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB), gilt, dass der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. (T1)
    Beisatz: Dabei kommt „Bestimmbarkeit“ des zu zahlenden Betrags nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten aufgetragen wird, den Schaden zur Gänze gutzumachen, weil diesfalls die Höhe der Verpflichtung in aller Regel dem Urteil zu entnehmen sein wird. Verfügt das Gericht hingegen die Schadensgutmachung „nach Kräften“, ist die ziffernmäßige Bestimmung unumgänglich, weil ja zunächst die Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt und auf dieser Grundlage der zu ersetzende Betrag ermittelt werden muss. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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