RS OGH 1978/7/4 4Ob540/78, 6Ob593/85, 5Ob209/10m

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Veröffentlicht am 04.07.1978
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Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3

Rechtssatz

Ein gerechter Ausgleich der beiderseitigen Interessenlage kann auch durch die Aufnahme geeigneter Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren erfolgen, wie etwa durch die Verpflichtung des Erstehers, die anderen Teilhaber oder einen von ihnen als Hauptmieter oder etwa auf Grund eines dinglichen Wohnrechtes im Haus zu belassen und auf diese Weise den das Teilungshindernis bildenden Nachteil zu beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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