RS OGH 1978/7/20 3Ob97/78, 3Ob268/08w, 3Ob29/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1978
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Norm

EO §42 A
EO §44 A1

Rechtssatz

Die mit der Bezahlung eines Geldbetrages verbundenen Nachteile können nur dann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles bilden, falls die Rückforderung des Geldbetrages voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001429

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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