RS OGH 2021/5/27 5Ob632/78, 1Ob552/84, 1Ob567/88, 1Ob502/89, 8Ob146/99z, 1Ob295/99k, 8Ob47/03z, 9Ob1

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Veröffentlicht am 20.07.1978
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Rechtssatz

Die Mahnung muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insbesondere ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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