RS OGH 1978/7/23 6Ob671/78, 4Ob579/95, 4Ob96/11p, 10Ob74/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1978
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Norm

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/78
    Entscheidungstext OGH 23.07.1978 6 Ob 671/78
    Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039
  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
    Vgl; Beisatz: Für den Abwehranspruch ist die Größe der eindringenden Stoffe maßgebend. Ist ihr Umfang äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Alle anderen Stoffe, wie zB Steinsplitter, Kugeln, Fußbälle, können ohne Einschränkung abgewehrt werden. (T1) Veröff: SZ 68/208
  • 4 Ob 96/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 96/11p
    Vgl; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. (T2)
  • 10 Ob 74/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 74/19h
    Beis wie T2; Beisatz: Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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