RS OGH 1978/7/26 10Os113/78, 13Os144/78

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Veröffentlicht am 26.07.1978
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Norm

StGB §88 Abs2 B1

Rechtssatz

In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs 2 StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach § 88 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit generell ausnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092681

Dokumentnummer

JJR_19780726_OGH0002_0100OS00113_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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