Norm
StGB §88 Abs2 B1Rechtssatz
In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs 2 StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach § 88 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit generell ausnehmen.In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem Paragraph 88, Absatz 2, StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit generell ausnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023