RS OGH 1978/8/1 12Os89/78, 12Os161/80, 9Os35/81, 14Os53/91, 13Os54/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1978
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Norm

StPO §263 Abs1 D

Rechtssatz

Die Zustimmung kann auch konkludent (zB dadurch, dass der Angeklagte sich zum ausgedehnten Faktum vorbehaltlos verantwortet und sich nicht gegen die Ausdehnung der Verhandlung und Entscheidung auf die neue Tat ausspricht) erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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