Norm
StGB §166Rechtssatz
Bestiehlt der Täter den Lebensgefährten (§ 72 Abs 2 StGB) eines Elternteils, ist er nur dann nach § 166 StGB privilegiert, wenn er mit dem Bestohlenen in Haushaltsgemeinschaft lebt.Bestiehlt der Täter den Lebensgefährten (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) eines Elternteils, ist er nur dann nach Paragraph 166, StGB privilegiert, wenn er mit dem Bestohlenen in Haushaltsgemeinschaft lebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094720Dokumentnummer
JJR_19780801_OGH0002_0120OS00089_7800000_001