RS OGH 2004/11/30 6Ob657/78, 7Ob609/88, 10Ob374/98t, 1Ob306/99b, 4Ob233/04z

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Veröffentlicht am 01.09.1978
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Rechtssatz

Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers, bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB.Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers, bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029802

Dokumentnummer

JJR_19780901_OGH0002_0060OB00657_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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