RS OGH 1978/9/7 7Ob650/78, 5Ob659/83, 7Ob602/85, 5Ob573/88, 1Ob36/89, 1Ob313/98f, 3Ob190/99h, 4Ob52/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 650/78
  • 5 Ob 659/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 659/83
    Auch; Beisatz: Diese Gefährlichkeit ist vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit sowie das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung zu prüfen. (T1)
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. (T2)
    Beis wie T1 nur: Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit. (T3)
  • 5 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 573/88
    Veröff: SZ 61/270 = EvBl 1989/72 S 271 = RZ 1990/8 S 38
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Auch; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 1 Ob 313/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 313/98f
    Auch
  • 3 Ob 190/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 190/99h
    Auch
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils ex ante beurteilt, zu berücksichtigen. (T4)
    Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T5)
  • 2 Ob 273/05v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 2 Ob 273/05v
    Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten. (T6)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Beis wie T6
  • 4 Ob 113/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 113/10m
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 192/10d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 192/10d
    Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T7)
  • 8 Ob 52/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    nur T7; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T8)
  • 3 Ob 111/16v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 111/16v
    Auch
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
    Auch
  • 1 Ob 158/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 158/21y
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022899

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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