- 7 Ob 650/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 650/78
- 5 Ob 659/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 659/83
Auch; Beisatz: Diese Gefährlichkeit ist vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit sowie das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung zu prüfen. (T1)
- RS0022899">7 Ob 602/85
Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. (T2)
Beis wie T1 nur: Zu berücksichtigen ist auch das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit. (T3)
- RS0022899">5 Ob 573/88
Veröff: SZ 61/270 = EvBl 1989/72 S 271 = RZ 1990/8 S 38
- RS0022899">1 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 10.04.1991
1 Ob 36/89 Auch; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- RS0022899">1 Ob 313/98f
Auch
- RS0022899">3 Ob 190/99h
Auch
- RS0022899">4 Ob 52/06k
Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist einerseits das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und den Entfaltungsmöglichkeiten, also die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, andererseits die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen, und schließlich der Wert der bedrohten Güter, jeweils ex ante beurteilt, zu berücksichtigen. (T4)
Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T5)
- RS0022899">2 Ob 273/05v
Auch; Beisatz: Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsgutes, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten. (T6)
- RS0022899">5 Ob 168/08d
Beis wie T6
- RS0022899">4 Ob 113/10m
Vgl auch; Beis wie T6
- RS0022899">4 Ob 192/10d
Auch; nur: Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T7)
- RS0022899">8 Ob 52/11x
- RS0022899">1 Ob 97/15v
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
nur T7; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T8)
- RS0022899">3 Ob 111/16v
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 111/16v
Auch
- RS0022899">7 Ob 78/18y
Auch
- RS0022899">1 Ob 158/21y
Vgl; Beis wie T4
- RS0022899">10 Ob 39/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 Ob 39/23t
vgl; Beisatz: Hier: Vorführung nach
§ 9 UbG. (T9)
- RS0022899">5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
- RS0022899">2 Ob 163/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 163/25x
vgl; Beisatz: Hier: Die Sogwirkung eines – einen Bahnhof passierenden – Zuges riss eine (kurz) offen gelassene Holzabsperrung eines Aufzugs um, wodurch dahinter gelagerte Holzteile herumgewirbelt wurden, die die Klägerin am Fuß verletzten. (T10)