Norm
EO §10 BRechtssatz
Bei einer Klage nach § 10 betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Bei einer Klage nach Paragraph 10, betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (Paragraph 54, Absatz 2, JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014