TE OGH 1978/9/12 3Ob127/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.1978
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Norm

EO §7 Abs2
EO §10
EO §35
JN §54 Abs2
ZPO §500
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z51125

Kopf

SZ 51/125

Spruch

Bei einer Klage nach § 10 EO betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs. 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlichBei einer Klage nach Paragraph 10, EO betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (Paragraph 54, Absatz 2, JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich

Der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung, an den der Bestand der vollstreckbaren Forderung geknüpft ist, ist nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nachzuweisen. Dies ist Sache des Verpflichteten (§ 35 EO)Der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung, an den der Bestand der vollstreckbaren Forderung geknüpft ist, ist nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO nachzuweisen. Dies ist Sache des Verpflichteten (Paragraph 35, EO)

OGH 12. September 1978, 3 Ob 127/78 (OLG Wien 6 R 22/78; LGZ Wien 3 Cg 202/77)

Text

Die Parteien schlossen im Ehescheidungsprozeß 3 Cg 399/76-3 beim Landesgericht für ZRS Wien am 15. November 1976 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkte 1 und 2 wie folgt lauten:

"1. Beide Parteien halten übereinstimmend fest, daß die bisherige eheliche Wohnung in Wien 5, G-Gasse 36/26 nur eine Untermietwohnung ist, Untermieter ist der Beklagte. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Mietwohnung (Hauptmiete der Klägerin) im Ausmaß von ca. 70 m2 innerhalb des Gemeindegebietes Wien bis zum 30. April 1977 auf seine Kosten zu verschaffen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich weiters, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S beginnend mit 1. Dezember 1976 vorläufig bis zum 30. April 1977, falls der Beklagte jedoch der Klägerin die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches bis zu diesem Zeitpunkt nicht verschafft, bis zur endgültigen Verschaffung dieser Wohnung einen monatlichen Betrag von 6000 S bei Exekution zu bezahlen. Ab Verschaffung der Wohnung verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4000 S bei Exekution zu bezahlen."

Am 10. Juni 1977 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage gemäß § 10 EO "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleiches" mit dem Urteilsbegehren: "der Anspruch der klagenden Partei aus dem Vergleich des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 11. 1976, 3 Cg 399/76, des Inhaltes, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S bis auf weiteres zu bezahlen, ist vollstreckbar, ein.Am 10. Juni 1977 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage gemäß Paragraph 10, EO "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleiches" mit dem Urteilsbegehren: "der Anspruch der klagenden Partei aus dem Vergleich des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 11. 1976, 3 Cg 399/76, des Inhaltes, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S bis auf weiteres zu bezahlen, ist vollstreckbar, ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Ausspruch statt, daß der Punkt 2 des genannten Vergleiches für vollstreckbar erklärt wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Beklagte habe nach seinem eigenen Zugeständnis der Klägerin weder die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches verschafft, noch den erhöhten Unterhalt von 6 000 S geleistet. Da die Klägerin dies nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen könne, habe sie "die Vollstreckbarkeit des Vergleichstitels" durch Ergänzungsklage im Sinne des § 10 EO erwirken müssen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Ausspruch statt, daß der Punkt 2 des genannten Vergleiches für vollstreckbar erklärt wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Beklagte habe nach seinem eigenen Zugeständnis der Klägerin weder die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches verschafft, noch den erhöhten Unterhalt von 6 000 S geleistet. Da die Klägerin dies nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen könne, habe sie "die Vollstreckbarkeit des Vergleichstitels" durch Ergänzungsklage im Sinne des Paragraph 10, EO erwirken müssen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und sprach hiezu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 2000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, Punkt 2 des Vergleiches vom 15. November 1976 sei dahin auszulegen, daß der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 6000 S vom 1. Dezember 1976 an verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe so lang zu bestehen, bis der Beklagte der Klägerin die im Punkt 1 des Vergleiches bezeichnete Wohnung verschafft habe. Von diesem Zeitpunkt an verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten um monatlich 2000 S. Es handle sich hiebei um eine auflösende Bedingung. Die Klägerin könne somit jederzeit zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 6000 S ohne Nachweis der Vollstreckbarkeit dieses Anspruches nach § 7 Abs. 2 EO Exekution führen. Es sei Sache des Beklagten, den Eintritt der auflösenden Bedingung einzuwenden. Es fehlen daher für die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen, vor der Exekutionsführung auf Grund des Vergleiches eine Ergänzungsklage nach § 10 EO erheben und ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und sprach hiezu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 2000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, Punkt 2 des Vergleiches vom 15. November 1976 sei dahin auszulegen, daß der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 6000 S vom 1. Dezember 1976 an verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe so lang zu bestehen, bis der Beklagte der Klägerin die im Punkt 1 des Vergleiches bezeichnete Wohnung verschafft habe. Von diesem Zeitpunkt an verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten um monatlich 2000 Sitzung Es handle sich hiebei um eine auflösende Bedingung. Die Klägerin könne somit jederzeit zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 6000 S ohne Nachweis der Vollstreckbarkeit dieses Anspruches nach Paragraph 7, Absatz 2, EO Exekution führen. Es sei Sache des Beklagten, den Eintritt der auflösenden Bedingung einzuwenden. Es fehlen daher für die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen, vor der Exekutionsführung auf Grund des Vergleiches eine Ergänzungsklage nach Paragraph 10, EO erheben und ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß die Revision zulässig ist, grundet sich nicht auf die Bewertung der Streitsache durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO. Eine solche Bewertung ist in einem abändernden oder voll bestätigenden Berufungsurteil, das eine Klage nach § 10 EO auf Ergänzung eines auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitels zum Gegenstand hat, nicht vorzunehmen, weil in diesem Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat "ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dieser bestimmt - unter Bedachtnahme auf die §§ 54 bis 60 JN - den Wert des Streitgegenstandes. Im vorliegenden Fall übersteigt demnach der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (das Dreifache der Jahresleistung an vereinbartem Unterhalt), den Betrag von 2000 S.Daß die Revision zulässig ist, grundet sich nicht auf die Bewertung der Streitsache durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. Eine solche Bewertung ist in einem abändernden oder voll bestätigenden Berufungsurteil, das eine Klage nach Paragraph 10, EO auf Ergänzung eines auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitels zum Gegenstand hat, nicht vorzunehmen, weil in diesem Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat "ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dieser bestimmt - unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 54 bis 60 JN - den Wert des Streitgegenstandes. Im vorliegenden Fall übersteigt demnach der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (das Dreifache der Jahresleistung an vereinbartem Unterhalt), den Betrag von 2000 S.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte nach Punkt 2 des Vergleiches verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Dezember 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6000 S zu bezahlen, und zwar 4000 S unbedingt und weitere 2000 S bis zur Erfüllung der im Punkt 1 des Vergleiches festgelegten Verpflichtung (Verschaffung einer dort näher bezeichneten Wohnung), ist richtig. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist als eine auflösende Bedingung für die Verringerung des Unterhaltsanspruches auf monatlich 4000 S aufzufassen. "Daß dies dem Willen der Streitteile bei Abschluß des Vergleiches entsprochen haben dürfte", gibt die Revisionswerberin selbst zu. Es ist ihr beizupflichten, daß der Exekutionstitel anders, also deutlicher und klarer hätte formuliert werden können und sollen; es kann aber auch bei der gewählten Formulierung kein Zweifel daran bestehen, was die Parteien gewollt haben. Daß eine auflösende Bedingung nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nachzuweisen ist, sondern als Tatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 EO (gänzlicher bzw. - wie hier - teilweiser Anspruchsverlust) im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung des gänzlich oder teilweise erloschenen Forderungsbetrages geltend zu machen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (ebenso Heller - Berger - Stix, 198 und 200 f.). Es ist daher zutreffend zu der Rechtsansicht gelangt, daß es für den Fall der Exekutionsführung zur Hereinbringung des Unterhaltsanspruches der klagenden Partei von monatlich 6000 S oder auch nur des Teilbetrages von 4000 S des Nachweises der Vollstreckbarkeit des Anspruches im Sinne des § 7 Abs. 2 EO nicht bedarf. Damit fehlen die Voraussetzungen für die gegenständlich erhobene Ergänzungsklage im Sinne des § 10 EO. Das Berufungsgericht hat deshalb das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte nach Punkt 2 des Vergleiches verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Dezember 1976 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6000 S zu bezahlen, und zwar 4000 S unbedingt und weitere 2000 S bis zur Erfüllung der im Punkt 1 des Vergleiches festgelegten Verpflichtung (Verschaffung einer dort näher bezeichneten Wohnung), ist richtig. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist als eine auflösende Bedingung für die Verringerung des Unterhaltsanspruches auf monatlich 4000 S aufzufassen. "Daß dies dem Willen der Streitteile bei Abschluß des Vergleiches entsprochen haben dürfte", gibt die Revisionswerberin selbst zu. Es ist ihr beizupflichten, daß der Exekutionstitel anders, also deutlicher und klarer hätte formuliert werden können und sollen; es kann aber auch bei der gewählten Formulierung kein Zweifel daran bestehen, was die Parteien gewollt haben. Daß eine auflösende Bedingung nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO nachzuweisen ist, sondern als Tatbestand im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO (gänzlicher bzw. - wie hier - teilweiser Anspruchsverlust) im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung des gänzlich oder teilweise erloschenen Forderungsbetrages geltend zu machen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (ebenso Heller - Berger - Stix, 198 und 200 f.). Es ist daher zutreffend zu der Rechtsansicht gelangt, daß es für den Fall der Exekutionsführung zur Hereinbringung des Unterhaltsanspruches der klagenden Partei von monatlich 6000 S oder auch nur des Teilbetrages von 4000 S des Nachweises der Vollstreckbarkeit des Anspruches im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht bedarf. Damit fehlen die Voraussetzungen für die gegenständlich erhobene Ergänzungsklage im Sinne des Paragraph 10, EO. Das Berufungsgericht hat deshalb das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen.

Schlagworte

Auflösende Bedingung, Beweislast bei Nichteintritt Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht, entfällt bei § 10 EO- Klage Streitgegenstandsbewertung durch Berufungsgericht entfällt bei § 10 EO-Klage Streitwertberechnung bei Klage nach § 10 EO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00127.78.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19780912_OGH0002_0030OB00127_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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