RS OGH 1978/9/13 10Os97/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1978
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Norm

StPO §170 Z1

Rechtssatz

"Teilgenommen" ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, doch muß zumindest der konkrete Verdacht einer strafrechtlich zu beurteilenden Teilnahme (Mitwirkung) des Zeugen an der Tat bestehen; bloß disziplinäre Verantwortlichkeit (oder bloße Vorteilszuwendung) des Zeugen reicht für die "Teilnahme" an der Tat des Angeklagten nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097693

Dokumentnummer

JJR_19780913_OGH0002_0100OS00097_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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