Norm
DSt 1990 §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten aller im Fortsetzungszusammenhang stehenden Teilakt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091912Im RIS seit
20.09.1978Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025