Norm
FinStrG §53 aFRechtssatz
Erfolgte überhaupt keine Abgabenentrichtung, so ist der geschuldete Abgabenbetrag jedenfalls "mehr als ein Drittel" im Sinne des § 53 Abs 3 lit b FinStrG.Erfolgte überhaupt keine Abgabenentrichtung, so ist der geschuldete Abgabenbetrag jedenfalls "mehr als ein Drittel" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086807Dokumentnummer
JJR_19780922_OGH0002_0120OS00040_7800000_001