TE OGH 1978/9/22 12Os40/78

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Veröffentlicht am 22.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald A wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.Jänner 1978, GZ. 27 Vr 1267/75-18, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sarlay, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen, hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, insoweit als es die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck auch zur Verhandlung und Entscheidung über die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15. Juni 1976 enthaltenen, die Jahre 1966 bis 1972

betreffenden Anklagevorwürfe ausgesprochen hat, aufgehoben und die Sache im Umfange dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht in ihrer Anklageschrift vom 15. Juni 1976, ON. 11, dem am 24.Dezember 1934 geborenen Angestellten Harald A zum Vorwurf, er habe 1.) in der Zeit von 1964 bis 1971 in verschiedenen Orten Tirols und Vorarlbergs dadurch, daß er als Gesellschafter der Firma A Ges.b.R. dem Finanzamt Feldkirch mitteilte, daß die Firma nie eine Tätigkeit ausgeübt habe, und den von dieser Firma erzielten Gewinn nicht anzeigte, weiters, daß er als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Harald A dem zuständigen Finanzamt keinerlei Angaben zu den von ihm erzielten Umsatz, Gewinn und Einkünften machte, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, so daß Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 75.301 S, Gewerbesteuer in der Gesamthöhe von 114.301 S und Einkommensteuer in der Gesamthöhe von 124.777 S nicht festgesetzt worden seien, und 2.) im Jahre 1972 in Innsbruck dadurch, daß er dem zuständigen Finanzamt Innsbruck keine Angaben über den von ihm erzielten Umsatz machte, ebenfalls vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht, wobei Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer in der Höhe von 2.599 S und Gewerbesteuer in der Höhe von 5.683 S, nicht festgesetzt werden sollten, und hiedurch das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. begangen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht seine Unzuständigkeit in der vorliegenden Strafsache aus. Es begründete diese Entscheidung damit, daß nach den getroffenen Feststellungen in der Zeit von Februar 1965

bis zum Jahre 1967 keine Steuerpflicht des Angeklagten bestanden habe (Haft und Arbeitslosigkeit), sodaß jedenfalls kein fortgesetztes Delikt von 1964 bis 1972 angenommen werden könne. Vielmehr seien die nach der Anklage in den Jahren 1964 und 1965 einerseits und die ab 1967 neuerlich begangenen Abgabenhinterziehungen als voneinander getrennte Delikte zu beurteilen. Hinsichtlich des erstgenannten Tatzeitraumes sei aber Verjährung eingetreten.

Dies deshalb, weil nach Art. VII § 2 Abs. 1 der Finanzstrafgesetznovelle 1975 die § 1 bis 52 des FinStrG., soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert wurden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, auf frühere Taten hingegen dann, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. In bezug auf die Verjährung der Strafbarkeit von Finanzvergehen erweise sich demnach die Regelung des Finanzstrafgesetzes in der alten (vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975 gültigen) Fassung vorliegend als für den Angeklagten günstiger und sei folglich hier anzuwenden, da die Bestimmung des § 55 Abs. 8 FinStrG. (a.F.) - entgegen der nunmehrigen, in § 31 FinStrG. (neue Fassung) enthaltenen Regelung - vorsah, daß ein Finanzvergehen dann nicht mehr geahndet werden kann, wenn seit dem Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist mehr als 10 Jahre verstrichen sind, wobei nach dem § 55 Abs. 3 FinStrG. (a.F.) die Verfolgungsverjährung zu laufen begann, sobald die Straftat abgeschlossen war oder das strafbare Verhalten aufgehört hatte. Da vorliegendenfalls in bezug auf die 1964 und 1965

nach dem Anklagevorwurf begangenen Abgabenhinterziehungen sohin die Verfolgungsverjährungsfrist im Februar 1965 zu laufen begonnen habe, die erste gerichtliche Verfolgungshandlung aber erst nach mehr als 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt gesetzt worden sei, erweise sich diese Straftat jedenfalls als verjährt und 'konnte daher nicht mehr Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein'. Damit vermindere sich aber der Gesamtverkürzungsbetrag (strafbestimmende Wertbetrag) von rund 320.000 S um die auf die Jahre 1964 und 1965 entfallenden Verkürzungsbeträge von zusammen rund 140.000 S, weshalb die weitere, in den späteren Jahren begangene Abgabenhinterziehung nur einen Verkürzungsbetrag von weniger als 200.000 S - rund 180.000 S - umfasse.

§ 53 Abs. 1 lit. e FinStrG. (a.F.) setze für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen aber voraus, daß der strafbestimmende Wertbetrag 200.000 S übersteige. Es mangle daher an der gerichtlichen Zuständigkeit für die dem Angeklagten für die Jahre 1967 bis 1972 angelastete Abgabenhinterziehung. Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten - die auf die Z. 4 der genannten Gesetzesstelle gegründete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgezogen -, die Staatsanwaltschaft mit einer den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a der genannten Gesetzesstelle relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Angeklagte erachtet sich dadurch beschwert, daß das Erstgericht im Urteilsspruch bloß seine Unzuständigkeit ausgesprochen, nicht aber gemäß dem § 214 (Abs. 1) FinStrG. einen 'Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte' gefällt habe. In diesem Zusammenhang vermerkt er auch - ohne hierauf im folgenden näher einzugehen - daß er seiner Ansicht nach in jenen Fällen, in denen die Tat verjährt sei - und dies treffe entgegen der Annahme des Erstgerichtes auch noch auf weitere Beträge zu - richtigerweise 'freizusprechen' gewesen wäre, wobei dem Zusammenhang der Ausführungen entnommen werden kann, daß damit offenbar ein Freispruch nach dem § 259 Z. 3 StPO.

gemeint ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, daß er sich durch das von ihm bekämpfte Urteil von vornherein nicht beschwert erachten kann, da er - wenngleich auch auf die Frage der Berechtigung eines Freispruches nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtes, sondern mangels strafbaren Tatbestandes zu sprechen kommend - letztlich ausdrücklich nicht mehr begehrt, als einen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte im Sinne des § 214 FinStrG. Eben dies hat aber das Erstgericht, wenngleich den Urteilsspruch unrichtig formulierend, mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, wobei diesem Unzuständigkeitsausspruch in bezug auf den Angeklagten auch keinerlei ungünstigere Wirkung zukommen kann, als einem richtig formulierten Unzuständigkeitsfreispruch nach dem § 214 FinStrG. Der Angeklagte kann aber auch aus formalen Gründen den erfolgten Ausspruch der Unzuständigkeit (des Gerichtes) nicht wirksam mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen. Denn ein Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen, schlüge zum Nachteil des Angeklagten aus und wird auch gar nicht gestellt, die Durchsetzung eines denkbaren - den Beschwerdeausführungen in concreto allerdings ebenfalls nicht zu entnehmenden - Begehrens nach einem Freispruch nach dem § 259 Z. 3 StPO. ist dem Beschwerdeführer aber verwehrt, weshalb sich auch alle Erörterungen darüber erübrigen, ob und inwieweit das Erstgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht mit einem solchen Freispruch hätte vorgehen sollen (11 Os 64/76 = ÖJZ-LSK. 355/76).

Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den § 281 und 345 StPO. erschöpfend ausgeführt. Diese taxative Aufzählung schließt jede Analogie aus (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 1 und 1 a zu § 281 StPO.). Die Strafprozeßordnung (siehe § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO.) kennt keine Bestimmung, mit der eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichtes darüber im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden kann, warum die dem Angeklagten angelastete Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 281 Abs. 1 StPO. kann - wie die Verweisung auf § 261 StPO. zeigt - allein auf den Fall angewendet werden, daß das Schöffengericht deshalb - zu Unrecht -

seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen hat, weil es erachtet, daß die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit zu verwerfen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Richtigkeit der dem Unzuständigkeitsurteil zugrundeliegenden Rechtsansicht, die nach Wegfall der verjährten Tathandlungen den Gegenstand des Anklagevorwurfes bildenden weiteren Abgabenhinterziehungen in bezug auf einen Gesamtverkürzungsbetrag von ca. 180.000 S stelle keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung dar. Sie bekämpft damit - ungeachtet des Begehrens, 'das angefochtene Urteil' aufzuheben - in klar erkennbarer Weise nur die Unzuständigkeitserklärung des Erstgerichtes in Ansehung der nach dem Inhalt der Anklageschrift nach 1965 gesetzten Hinterziehungshandlungen mit dem bereits erwähnten Gesamtverkürzungsbetrag von etwa 180.000 S. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Zwar statuiert die Bestimmung des § 53 Abs. 1 lit. e FinStrG. (a.F.) für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen als Untergrenze einen 200.000 S übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag (hier Verkürzungsbetrag), doch tritt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - gemäß dem Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle im eben zitierten Abs. 1 lit. e an die Stelle dieses Wertbetrages von 200.000 S unter anderem in den Fällen der Hinterziehung (§ 33 und 33 a FinStrG.) der veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, der Gewerbssteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer) oder der Umsatzsteuer ein solcher von nur 150.000 S. Allerdings kann - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Meinung - die gerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall deshalb nicht auf diesen Einleitungssatz des § 53 Abs. 3 FinStrG. (a.F.) gestützt werden, weil sich Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle auf Abs. 3 schlechthin - und somit auf alle dort geregelten Fälle - bezieht, die lit. c des Abs. 4

aber bestimmt, daß dann, wenn die strafbare Handlung (wie hier) durch mehrere Jahre fortgesetzt wird oder mehrere Jahre fortwirkt, das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens (nur) dann zuständig ist, wenn die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit mindestens hinsichtlich eines Veranlagungsjahres gegeben sind. Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu, da in keinem einzelnen der in Betracht kommenden Veranlagungsjahre der Verkürzungsbetrag für sich allein 150.000 S übersteigt.

Im gegenständlichen Fall ist aber im Zusammenhalt damit von entscheidender Bedeutung, daß nach dem weiteren Inhalt des § 53 Abs. 3 FinStrG. (a.F.) die gerichtliche Zuständigkeit unter anderem ferner dann gegeben ist, wenn der strafbestimmende Wertbetrag höher als 50.000 S ist und (lit. b) mehr als ein Drittel des Abgabenbetrages (Abs. 4 lit. a) ausmacht, der sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ergibt.

Wie aus den Steuerbescheiden des Finanzamtes Innsbruck hervorgeht, treffen diese Voraussetzungen aber nicht bloß für eines der vom fortgesetzten Delikt der (angeblich teils versuchten) Abgabenhinterziehung umfaßten Veranlagungsjahre (1966 bis 1972) im Sinne des § 53 Abs. 4

lit. c FinStrG. (a.F.), sondern sogar auf deren zwei, nämlich die Jahre 1969 und 1971, zu. Als Abgabenbetrag hat gemäß Abs. 4 lit. a der zitierten Gesetzesstelle der Betrag zu gelten, der sich für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig festgesetzten Schuldigkeiten an den im Abs. 3

genannten Abgaben ergibt. Er beträgt nach den rechtskräftigen Abgabebescheiden aus dem Jahre 1974 für das Jahr 1969 an Einkommensteuer 46.445 S, an Umsatzsteuer 11.715 S und an Gewerbesteuer 22.859 S, insgesamt daher 81.019 S, und für das Jahr 1971 30.574 S an Einkommensteuer, 7.786 S an Umsatzsteuer und 16.701 S an Gewerbesteuer, insgesamt daher 55.061 S. Der jeweilige strafbestimmende Wertbetrag, welcher gemäß § 53 Abs. 4 lit. b FinStrG. (a.F.) so zu berechnen ist, daß die bezüglich eines Veranlagungsjahres begangenen Verkürzungen der im Abs. 3 leg. cit. genannten Abgaben zusammenzurechnen sind, deckt sich, da eine Abgabenentrichtung überhaupt nicht erfolgt ist, in beiden Fällen mit dem geschuldeten Abgabebetrag, macht also 'mehr als ein Drittel' desselben aus (§ 53 Abs. 3 lit. b FinStrG. /a.F. /). Unbeschadet des Erfordernisses der Erfüllung der Voraussetzungen auch des 2. Halbsatzes des § 53 Abs. 4 lit. b FinStrG. (a.F.) (Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde), welcher nur beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zum Tragen kommt, liegen demnach hier alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit in bezug auf die dem Angeklagten für die Jahre 1966

bis 1972 vorgeworfenen (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen vor.

Dem sei noch beigefügt, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die nach Beendigung der ersten (verjährten) Hinterziehung gesetzten weiteren, vom Anklagevorwurf umfaßten deliktischen Handlungen nach der Aktenlage nicht erst 1967, sondern schon 1966 begonnen haben, da auch schon für dieses Jahr eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer im Ausmaß von 2.167 S Anklagegegenstand ist. Die - gar nicht bekämpfte - Annahme des Erstgerichtes, das erste (fortgesetzte) Delikt habe bereits im Februar 1965 geendet und bilde rechtlich keine Einheit mit den späteren Abgabehinterziehungen, bleibt hievon unberührt. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist - da das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht keine hinreichenden Feststellungen über die Verwirklichung des Tatbildes des dem Angeklagten vorgeworfenen Finanzvergehens getroffen hat - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang eine Aufhebung des erstgerichtlichen Erkenntnisses und insoweit ferner die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E01476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00040.78.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19780922_OGH0002_0120OS00040_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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