RS OGH 1984/10/25 11Os126/78, 13Os153/84

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Veröffentlicht am 26.09.1978
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Norm

StGB §127 E
StGB §129 Z2
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Öffnen eines versperrten Geldfachs ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs nur durch den Druck zweier Finger stellt sich nicht als Anwendung erheblicher Gewalt und damit auch nicht als "Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB dar.Das Öffnen eines versperrten Geldfachs ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs nur durch den Druck zweier Finger stellt sich nicht als Anwendung erheblicher Gewalt und damit auch nicht als "Aufbrechen" im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093661

Dokumentnummer

JJR_19780926_OGH0002_0110OS00126_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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