RS OGH 2007/4/12 8Ob112/78, 1Ob22/78 (1Ob23/78), 2Ob211/78, 2Ob55/80, 8Ob152/80, 8Ob110/81, 8Ob249/8

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Veröffentlicht am 27.09.1978
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Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Hat ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten in der im § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindert, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte.Hat ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO dargestellten Weise behindert, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074513

Dokumentnummer

JJR_19780927_OGH0002_0080OB00112_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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