RS OGH 1988/6/29 4Ob66/78, 4Ob166/82, 9ObA134/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1978
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Norm

ABGB §879 BIIh
ZPO §577
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Möglichkeit, eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit durch Vereinbarung vor ein nur durch Dienstgeber oder Interessenvertreter der Dienstgeber zu besetzendes Schiedsgericht zu bringen, widerspräche dem im ArbeitsgerichtG deutlich zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken zur Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer. eine darauf hinzielende Vereinbarung ist daher gem. § 879 ABGB ungültig.Die Möglichkeit, eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit durch Vereinbarung vor ein nur durch Dienstgeber oder Interessenvertreter der Dienstgeber zu besetzendes Schiedsgericht zu bringen, widerspräche dem im ArbeitsgerichtG deutlich zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken zur Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer. eine darauf hinzielende Vereinbarung ist daher gem. Paragraph 879, ABGB ungültig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016658

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0040OB00066_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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