RS OGH 1985/9/5 12Os54/78, 13Os120/85

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Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

FinStrG nF §19 Abs3

Rechtssatz

Die subsidiäre Norm des § 19 Abs 3 zweiter Halbsatz (= wonach der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend ist) kommt nicht zur Anwendung, wenn verläßlich der Endzeitpunkt der Tat bestimmt werden kann.Die subsidiäre Norm des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Halbsatz (= wonach der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend ist) kommt nicht zur Anwendung, wenn verläßlich der Endzeitpunkt der Tat bestimmt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086354

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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