Norm
DevG §24Rechtssatz
Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24.05.1978, BGBl 264, mit dem § 24 DevG ein dritter Absatz angefügt wurde, war der Handel mit Gold durch einen Deviseninländer im Ausland, wenn der Erfolg - mit Rücksicht auf den aus der Präambel zum DevG erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes - im Inland ganz oder zum Teil eingetreten ist, als Inlandstat (§ 67 Abs 1 StGB) strafbar.Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24.05.1978, Bundesgesetzblatt 264, mit dem Paragraph 24, DevG ein dritter Absatz angefügt wurde, war der Handel mit Gold durch einen Deviseninländer im Ausland, wenn der Erfolg - mit Rücksicht auf den aus der Präambel zum DevG erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes - im Inland ganz oder zum Teil eingetreten ist, als Inlandstat (Paragraph 67, Absatz eins, StGB) strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054681Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_001