Norm
EGUStG 1972 allgRechtssatz
Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und auch nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gelten nämlich nach dem § 24 Abs 1 bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht, sodaß von der in § 55 FinStrG vorausgesetzten rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht die Rede sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075895Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_002