RS OGH 1978/10/5 12Os54/78, 10Os38/81, 12Os77/81, 11Os2/85, 11Os86/87, 14Os120/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

EGUStG 1972 allg
FinStrG §55
UStG 1972 §1 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und auch nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gelten nämlich nach dem § 24 Abs 1 bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht, sodaß von der in § 55 FinStrG vorausgesetzten rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum, den die strafbare Tat betrifft, nicht die Rede sein kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 54/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78
    Veröff: EvBl 1979/65 S 189
  • 10 Os 38/81
    Entscheidungstext OGH 08.09.1981 10 Os 38/81
    nur: Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Strafverfahren wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG. (T1)
  • 12 Os 77/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 12 Os 77/81
    nur: Die Bestimmung des § 55 FinStrG, welche die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung festlegt, bezieht sich nicht auf Eingangsabgaben wie die Eingangsumsatzsteuer (EUST). Für die Eingangsumsatzsteuer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gelten nämlich nach dem § 24 Abs 1 bis 3 UStG 1972 die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, und sind zu ihrer Einhebung die Zollämter zuständig. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich begrifflich um eine Eingangsabgabe, bei der die Abgabenschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften (§ 174 ZollG) entsteht. (T2)
  • 11 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 2/85
    Beisatz: Demgemäß ist § 55 FinStrG aber auch auf Abgabenhehlerei von Sachen unanwendbar, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde. (T3)
  • 11 Os 86/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 86/87
    Vgl auch; Beisatz: § 55 FinStrG ist auf Eingangsabgaben nicht anwendbar. (T4)
  • 14 Os 120/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 120/89
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075895

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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