RS OGH 1981/3/17 12Os54/78, 9Os5/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

FinStrG §19 Abs3
UStG 1972 §12 Abs1 Z2
  1. FinStrG Art. 1 § 19 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  3. FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß § 35 Abs 4 FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) ohne Auswirkung.Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) ohne Auswirkung.

Entscheidungstexte

  • RS0076303">12 Os 54/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78
    Veröff: EvBl 1979/65 S 189
  • RS0076303">9 Os 5/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 9 Os 5/81
    nur: Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsbgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076303

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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